Unter einer Ehrenamtspauschale versteht man einen Steuerfreibetrag, welcher für nebenberufliche Tätigkeiten für einen mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck geltend gemacht werden kann. Sie kann auch an Nicht-Mitglieder ausgezahlt werden. Für die Vorstandsarbeit muss dies aber durch eine Satzungsregelung ausdrücklich festgelegt sein.
Aktuell gelten seitens des Gesetzgebers folgende Aufwandsentschädigungen für Engagierte als steuerfrei (Stand 02/2025):
- Übungsleiterpauschale: für ehrenamtliche Tätigkeiten im pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Bereich, z.B. Sport-Training, Pflege oder Unterricht, sind bis zu 3000 Euro pro Jahr möglich
- Ehrenamtspauschale: für ehrenamtliche Tätigkeiten sind bis zu 840 Euro pro Jahr möglich
Quelle: Einkommenssteuergesetz, § 3, Nr. 26 und Nr. 26a
Ein Muster zur Abrechnung der Ehrenamtspauschale ist hier zu finden.
Wichtig ist, dabei zu beachten, dass dieser Freibetrag vereinsunabhängig pro Person und Jahr gilt. Wer mehrere Ehrenämter parallel ausübt, kann in der Steuererklärung den maximalen Ehrenamtsfreibetrag daher nur einmal geltend machen.