Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind darüber definiert, daß sie ohne Vergütung geleistet werden.

Es ist jedoch möglich, eine solche zu zahlen. Ob diese „Monetarisierung des Ehrenamts“ sinnvoll ist oder nicht, wird seit Jahrzehnten diskutiert. Auf der Pro-Seite stehen die Interessen derjenigen Engagierten, die darauf angewiesen sind, etwas dazuzuverdienen, und die Interessen von z.B. Wohlfahrtsverbänden, auf diese Weise trotz knapper Mittel Leistungen für ihre Zielgruppen anbieten zu können. Auf der Contra-Seite wird die Ungleichbehandlung von Engagierten kritisiert (manche erhalten eine Aufwandsentschädigung, andere nicht), der Verlust an Selbstbestimmung und Eigensinn im Engagement, der ungeregelte Übergang zu „Mini-Jobs“ sowie dass dies ein Lohndumping gegenüber den hauptamtlichen Arbeitskräften begünstige.

Aktuell gelten seitens des Gesetzgebers folgende Aufwandsentschädigungen für Engagierte als steuerfrei (Stand 2021):

  • Übungsleiterpauschale: für Tätigkeiten unmittelbar mit Menschen, z.B. Sport-Training, Pflege oder Unterricht, sind bis zu 3000 Euro pro Jahr möglich
  • Ehrenamtspauschale: für organisatorische oder technische Tätigkeiten sind bis zu 840 Euro pro Jahr möglich

Quelle: Einkommenssteuergesetz, § 3, Nr. 26

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