I. Geltungsbereich
Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle Mietverträge über den Materialverleih, die der Haus des Engagements e.V. („Vermieter“) mit dem Mieter abschließt. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Etwaige allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
II. Berechtigte Personengruppen und Registrierung
- Der Materialverleih richtet sich an Vollmitglieder des Haus des Engagements e.V.
- Zur Ausleihe berechtigt sind ausschließlich juristische Personen und nicht-rechtsfähige Gemeinschaften mit Sitz in Freiburg. Natürliche Personen, die als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten, sind nicht berechtigt als Mieter den Materialverleih des Vermieters in Anspruch zu nehmen.
- Um den Materialverleih in Anspruch nehmen zu können, ist eine Registrierung auf dem Buchungsportal des Vermieters erforderlich. Im Rahmen dieser Registrierung ist der Mieter sowie eine Ansprechperson zu nennen. Die Ansprechperson versichert, dass die im Rahmen der Registrierung angegeben Daten vollständig und richtig sind. Sofern sich die dort gemachten Angaben verändern, verpflichtet sich die Ansprechperson den Vermieter unverzüglich zu informieren. Bei Verstoß ist der Vermieter berechtigt, den entsprechenden Account dauerhaft oder vorübergehend zu sperren.
III. Zustandekommen des Mietvertrags
- Mit einer Reservierungsanfrage über das Buchungsportal des Vermieters bietet der Mieter dem Vermieter den Mietvertragsabschluss verbindlich an.
- Nach der Reservierungsanfrage erhält der Mieter vom Vermieter per E-Mail eine Reservierungsbestätigung mit der zu entrichtenden Ausleihgebühr oder eine Absage. Mit der Reservierungsbestätigung wird der gegenseitige Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Mietgegenstand zum Mietbeginn verfügbar ist. Sofern der Mietgegenstand nicht verfügbar ist (z.B. wegen Beschädigung oder verspäteter Rückgabe), informiert der Vermieter den Mieter per E-Mail oder in anderer geeigneter Weise.
IV. Stornierung
- Der Mieter kann die Reservierung stornieren, solange diese noch nicht durch den Vermieter bestätigt wurde. Es fallen dann keine Stornierungskosten an.
V. Mietgegenstände und Haftung
- Abbildungen, Maße und Gewichte auf der Internetseite des Vermieters sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen.
- Der Mietgegenstand bleibt Eigentum des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Jegliche Veränderung am Mietgegenstand ist dem Mieter untersagt. Die entsprechenden Kosten zur Wiederherstellung des Ursprungszustands gehen zu Lasten des Mieters. Eine Überlassung des Mietgegenstands an Dritte, auch in der Form einer Untervermietung, ist ohne vorheriger schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.
- Der Mieter verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang und ausschließlich zur üblichen Nutzung des Mietgegenstands. Die beiliegenden Anweisungen sind zu befolgen. Etwaige Mängel sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
- Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietgegenstand, die während der Mietzeit entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf eigene Veranlassung durchgeführte Reparaturen oder Serviceleistungen sind nicht zulässig und benötigen die Zustimmung des Vermieters.
- Der Mieter haftet auch für solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Mieter es schuldhaft unterlässt, etwaige Mängel anzuzeigen.
- Haftet der Mieter für eine Beschädigung oder Zerstörung des Mietgegenstandes, hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand fachgerecht reparieren zu lassen bzw. im Falle der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur Ersatz zu kaufen. Die Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
- Die Entwendung des Mietgegenstands aus dem Besitz des Mieters ist von dem Mieter unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter hat dabei alle ihm bekannten Tatsachen mitzuteilen, die der Vermieter benötigt, um den Sachverhalt gegenüber seinem Versicherer und den zuständigen Behörden anzuzeigen.
- Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Mieter vom Vermieter Schadensersatz wegen Mängel des Mietgegenstandes nur verlangen, soweit dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
VI. Beginn der Ausleihe und Bezahlung
- Die Mietzeit beginnt am Tag der Übergabe des Mietgegenstandes. Der Tag der Übergabe ergeben sich aus der Reservierungsbestätigung. Bei der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll angefertigt, welches Teil des Mietvertrages ist.
- Der Vermieter stellt den Mietgegenstand am Haus des Engagements in Freiburg („Übergabeort“) zur Übergabe bereit. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit der Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter statt.
- Die Bezahlung erfolgt entweder bei Abholung des Mietgegenstands in bar oder vorab per Überweisung. Die Zahlung in bar bzw. der Eingang der Überweisung wird bei Abholung vom Vermieter und Mieter schriftlich bestätigt.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Überlassung auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und dem Vermieter einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand des überlassenen Mietgegenstands als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand des überlassenen Mietgegenstands auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
- Sollte ein Mietgegenstand zu dem Zeitpunkt der Anmietung deutliche Gebrauchsspuren oder Schäden aufweisen – welche die Funktionalität jedoch nicht beeinträchtigen – so werden diese vom Vermieter im Übergabeprotokoll dokumentiert. Das Übergabeprotokoll wird anschließend von Vermieter und Mieter unterschrieben.
VII. Rückgabe des Mietgegenstands und Ende des Mietverhältnisses
- Das Mietverhältnis endet mit Rückgabe des Mietgegenstandes am Übergabeort zu dem sich aus der Reservierungsbestätigung ergebenden Rückgabetag, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Bei Rückgabe geht die Gefahr mit Abgabe des Mietgegenstands auf den Vermieter über.
- Der Mietgegenstand ist vollständig in sauberem und einwandfreiem Zustand spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit und innerhalb der ausgewiesenen Öffnungszeiten der Materialausleihe zurückzugeben.
- Bei verspäteter Rückgabe wird der Preis für die zusätzliche Mietzeit in Rechnung gestellt.
VIII. Schlussbestimmungen
- Das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter unterliegt deutschem Recht.
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen sowie Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter ist, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, der Sitz des Vermieters. Der Vermieter ist jedoch – nach seiner Wahl – auch berechtigt, den Mieter auch an dessen Sitz zu verklagen.
Stand der Nutzungsbedingungen: Freiburg, 11.03.2026
